Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Datenverarbeiter, sowohl private wie öffentliche, EU-weit vereinheitlicht werden.

Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, und auch andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden.

Viele Bereiche des Datenschutzes werden durch die DSGVO nicht neu geregelt. Insbesondere bleibt der Begriff der „personenbezogenen Daten“ in Art. 4 weiterhin weit gefasst:

„personenbezogene Daten“ [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; …“

Weiterhin gilt ebenfalls, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur aufgrund eines Erlaubnistatbestands zulässig ist.

Diese sind in Art. 6 aufgeführt:

  • Die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben;
  • die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich;
  • die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich;
  • die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen zu schützen;
  • die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt;
  • die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich.

Im letzten Fall ist eine Interessensabwägung gegenüber den Interessen der betroffenen Person erforderlich.

Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die DSGVO führt in Art. 5 explizit folgende sechs Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf:

  • Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
  • Zweckbindung (Verarbeitung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke)
  • Datenminimierung („dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das […] notwendige Maß beschränkt“)
  • Richtigkeit („es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit [unrichtige] personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden“)
  • Speicherbegrenzung (Daten müssen „in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es […] erforderlich ist“)
  • Integrität und Vertraulichkeit („angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten […], einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung“)

Der Verantwortliche muss die Einhaltung all dieser Grundsätze nachweisen.

Die Nichteinhaltung dieser Grundsätze und der Rechenschaftspflicht kann mit einem angemessenen Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Millionen EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 83 Abs. 5 lit. a).

Verpflichtung zur Bestellung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter, Vertreter in der Europäischen Union

Die DSGVO sieht nun europaweit die Bestellung von Datenschutzbeauftragten vor, zumindest bei allen öffentlichen Stellen und solchen privaten Unternehmen, bei denen besonders risikoreiche Datenverarbeitungen erfolgen. Damit wird ein Mindeststandard für die Einrichtung dieser Stellen erreicht.

Kleinunternehmer und kleine Unternehmen müssen keinen Datenschutzbeauftragten stellen, es sei denn, einer der nachfolgenden Punkte trifft zu:

  • Es sind regelmäßig mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes).
  • Verantwortlicher ist eine öffentliche Stelle oder Behörde (Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO).
  • Die Kerntätigkeit umfasst die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder strafrechtlicher Verurteilungen (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO).
  • Es ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes).
  • Die Kerntätigkeit ist die umfangreiche oder systematische Überwachung von betroffenen Personen (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO).

Sehr gerne übernehmen wir für Sie die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten. Wir übernehmen die folgenden Leistungen:

Der Ablauf unserer Datenschutzberatung:

Kontaktiere Uns

Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen.

Bürostandort
+49 (0) 172 170 9437
Sureschenstr, 12, D-26670, Uplengen, Germany.
Öffnungszeiten
Mon - Fri 8:00 - 17:00
Saturday 8:00 - 12:00